Legislatur
GESETZLICHE GRUNDLAGEN IN GRIECHENLAND
Die griechische Gesetzgebung betreffend die Methoden medizinisch unterstützter Fortpflanzung.
Am 27. Januar 2005 wurde das Gesetz 3305/2205 verabschiedet über die Anwendung von medizinisch unterstützter Fortpflanzung. Die griechische Verordnung über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist eine der liberalsten in Europa. Sie garantiert den Schutz des Paares, das ein Kind nach den Gegebenheiten der medizinischen und biologischen Daten und den Prinzipien der Bioethik erzeugen möchte.
Prinzipiell gilt es, während der Anwendung von unterstützter Fortpflanzung vor allem auf den Nutzen des zu gebärenden Kindes zu achten.
Grundlagen der geltenden Gesetzgebung: Ein Ausschnitt mit den wichtigsten Artikeln des Gesetzes, die man kennen sollte.
1. Die Methoden medizinisch unterstützter Fortpflanzung sind rechtsmäßig und für jede Frau bis zu ihrem fünfzigsten Lebensjahr, das als Grenze für die Fähigkeit einer natürlichen Fortpflanzung gilt, zulässig.
2. Die Eizell- und Samenspende ist nur mit dem schriftlichen Einverständnis beider Lebensgefährten oder Ehegatten erlaubt.
3. Die präimplantive genetische Diagnose zur Feststellung, ob die befruchteten Eizellen Träger von genetischen Anomalien sind, ist zulässig.
4. Die Wahl des Geschlechts ist verboten, außer wenn es gilt, damit eine schwerwiegende vererbliche, geschlechtsspezifische Krankheit zu vermeiden.
5. Die Klonierung zwecks Fortpflanzung ist verboten.
6. Die Kryokonservierung von genetischem Material oder befruchteten Eizellen ist zugelassen.
7. Die Leihmutterschaft ist zugelassen. Dies ist der Fall, wenn eine Frau nach einer künstlichen Befruchtung mit einer fremden Eizelle für eine andere Frau, die ein Kind erwünscht, aber aus ärztlichen Gründen nicht gebären kann, den Embryo austrägt und gebärt. Die austragende Frau hat sich ärztlichen und psychologischen Untersuchungen zu unterwerfen. Es darf kein finanzieller Austausch außer für die Ausgaben der austragenden Frau für Untersuchungen, Arbeitsverlust etc. stattfinden. Das ganze Verfahren hat mit einer Sondererlaubnis vom Richter stattzufinden.
8. Die Anstalten für unterstützte Fortpflanzung werden mit Genehmigung von der zuständigen Behörde, die das Einhalten aller rechtlichen Voraussetzungen kontrolliert, gegründet und eröffnet. Verstöße werden mit administrativen und strafrechtlichen Folgen geahndet.
9. Es gelten Altersgrenzen für Samenspender (jünger als 40) und Eizellspenderinnen (jünger als 35).
10. Für unverheiratete Frauen ist es zugelassen, ein Kind durch künstliche Befruchtung zu erzeugen.
11. Die Spender haben sich klinischen und laboratorischen Untersuchungen zu unterziehen und werden nicht akzeptiert, wenn erbliche, genetische oder ansteckende Krankheiten diagnostiziert werden. Der Gebrauch von frischem Samen ist nicht zugelassen. Es darf nur eingefrorener Samen benutzt werden.
